Grausamkeiten jeder Art (Folterung, Verstümmelung, medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung gerechtfertigte Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit), die körperliches Leiden oder den Tod der Zivilpersonen zur Folge haben, sind ausdrücklich verboten (Art. 32 GA IV).
Vergeltungsmaßnahmen gegen die Zivilpersonen und ihr Eigentum sind ebenfalls untersagt (Art. 33 III GA IV). Ihr Eigentum ist zu respektieren. Aus diesem Grunde sollte es nicht zu Plünderungen kommen (Art. 33 II GA IV).
Die Anwesenheit einer Zivilperson darf nicht dazu benutzt werden, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten; so dürfen sie nicht als „menschliche Schutzschilde“ benutzt werden (Art. 28 GA IV; Art. 51 VII ZP I). Sie dürfen auch nicht als Geiseln genommen werden (Art. 34 GA IV).c
Bleibt die Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet, so ist sie auch weiterhin so geschützt, wie dies auf den vorhergehenden Seiten dargestellt wurde (Art. 47 GA IV). Die feindliche Macht ist dazu verpflichtet, die Bevölkerung mit Lebens- und Arzneimitteln zu versorgen (Art. 55 I GA IV) und das Gesundheitswesen in diesem Gebiet aufrechtzuerhalten (Art. 56 I GA IV; 14 ZP I).
Zivilpersonen haben jederzeit das Recht sich an die nationale Rotkreuz-/ Rothalbmondgesellschaft oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu wenden. (Art. 30 I GA IV)